Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Firma Renold GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten - nachstehend Lieferant genannt - geschlossenen Verträge, und zwar auch bei laufenden oder zukünftigen Geschäften.
1.2 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.
Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote sind für uns unentgeltlich einzureichen. Der Lieferant hat sich bei seinen Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage / Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Lieferant ist an sein Angebot zwei Monate gebunden.
2.2 Unsere Bestellungen und sonstigen Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt werden.
2.3 Der Lieferant hat die Annahme unserer Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen, vom Bestelltage an gerechnet, schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummern und -zeichen, der vereinbarten Preise und Rabatte sowie der verbindlichen Lieferfristen oder -termine zu bestätigen.
3. Preise
3.1 Die Preise sind Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer
3.2 Sie schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen ein und verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
3.3 Zahlungen leisten wir für alle Rechnungen, die in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats bei uns eingehen, am 30. dieses Monats, für alle Rechnungen, die in der Zelt vom 16. bis 30 / 31. eines jeden Monats eingehen, am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach den genannten Terminen.
3.4 Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
4. Termine und Fristen
4.1 Der Lauf vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen beginnt mit dem Tage der Bestellung. Lieferung- und Leistungstermine sind verbindlich und deshalb genau einzuhalten.
4.2 Wird eine Überschreitung eines Liefertermins erkennbar, hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Überschreitung schriftlich zu unterrichten.
5. Erfüllungsort, Teillieferungen, Versand und Versicherung
5.1 Erfüllungsort für sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Empfangsstelle.
5.2 Der Lieferant hat die Ware an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle auf eigene Kosten und Gefahr zu versenden.
5.3 Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
5.4 Am Tage der Versendung von Ware ist an uns eine Versandanzeige / Lieferschein mit Angaben unserer Bestellnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung und Teile-Nummer abzusenden; der Sendung ist ein Lieferschein mit den gleichen Angaben beizufügen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern
5.5 Der Lieferant hat die für den Vertrag fertiggestellten und zur Abholung bereitgestellten Waren gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl), zufällige Verschlechterung und schuldhafte Beschädigung zum Wiederbeschaffungswert auf seine Kosten zu versichern.
5.6 Wir können die Entgegennahme von Liefergegenständen verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchem Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
6. Beistellungen und Unterlagen
6.1 Der Lieferant verwahrt von uns beigestellte Sachen (Materialien, Stoffe etc.) unentgeltlich für uns. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen und hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten.
6.2 Von uns bestellte Sachen werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen würde.
6.3 Der Lieferant hat uns auf seine Kosten rechtzeitig vor Beginn der Fertigung ausführliche Unterlagen über die von ihm zu liefernden Bauteile zu übergeben Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, daß wir bei der Benutzung dieser Unterlagen durch gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten oder Dritter nicht beschränkt werden
6.4 Unsere Technologie und unser Know-how sowie alle hierauf bezüglichen von uns erteilten mündlichen oder zeichnerischen Ratschläge und Informationen sind vertraulich und bleiben unser geistiges und körperliches Eigentum. Der Lieferant wird diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben Alle dem Lieferanten übergebenen Unterlagen sind nach Beendigung des Vertrages an uns zurückzugeben.
7. Rechnungen
7.1 Der Lieferant hat uns Rechnungen nach Erbringen der vertragsmäßigen Leistung für jede Bestellung in zweifacher Ausfertigung gesondert einzureichen Jede Rechnung hat unsere Bestell- und Teilenummer mit Datum zu enthalten und die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Die Mehrwertsteuerident.-Nr. ist anzugeben Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig, so kommen wir bis zur Vervollständigung oder Berichtigung der Rechnungen nicht in Zahlungsverzug.
7.2 Bei vorzeitigen Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist zu dem Zeitpunkt, der bei fristgerechter Lieferung/ Leistung vertragsgemäß wäre.
8. Abtretung und Aufrechnung
8.1 Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferant nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, da8 eine Aufrechnung durch uns auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.
8.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von uns anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind
8.3 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Lieferant seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung.
9.2 Soweit wir anhand uns zugesandter Zeichnungen die Einbaumaße und die allgemeinen technischen Angaben überprüft und die Gegenstände zur Serienfertigung freigegeben haben, entbindet dieses den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung. Unsere Prüfung erstreckt sich insbesondere nicht auf die ausreichende Dimensionierung und die richtige Auswahl der eingesetzten Werkstoffe.
9.3 Bei einem Kauf, der für uns und den Lieferanten ein Handelsgeschäft ist, steht uns für die Anzeige von Mängeln. Falschlieferung oder Mengenfehlern (§§ 377. 378 HGB) mindestens eine Frist von 15 Werktagen zur Verfügung. Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware herausstellen, können wir den Lieferanten zur Wahrung unserer Rechte auch noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen.
9.4 Weist ein Liefergegenstand einen Mangel im Sinne der Ziff. 9.1 auf, so können wir entweder gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergegenstandes die unverzügliche und für uns unentgeltliche Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes oder eine angemessene Herabsetzung der von uns zu erbringenden Gegenleistung (z. B. Kaufpreis. Werklohn o ä.) oder die für uns kostenfreie Beseitigung der Mängel verlangen.
9.5 Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen nicht unverzüglich nach oder verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir auch ohne vorherige Benachrichtigung des Lieferanten berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf seine Kosten auszubessern oder uns auf seine Kosten von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
9.6 Unser Anspruch auf Nachbesserung / Ersatzlieferung sowie die uns wegen des Mangels zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verjähren, sofern nicht der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, in 24 Monaten ab Übergabe der Liefergegenstände an die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Liefergegenstände an die von uns angegebene Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nachbesserung oder mit der erneuten Inbetriebnahme beim Endverbraucher neu zu laufen.
10. Dokumentation
10.1 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung gekennzeichneten Sicherheitsteilen (z. B. in der Automobilindustrie mit D) gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen) hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bzgl. der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 12 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen.
10.2 Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
10.3 Soweit unsere Kunden oder Behörden zur Nachprüfung und Sicherung der Qualität Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Lieferanten verlangen, erklärt sich dieser auf unsere Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb Einblick zu gewähren und jede zumutbare Unterstützung zu geben.
11. Haftung
11.1 Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
11.2 Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen Lieferungsbedingungen etwas anderes vereinbart wurde
11.3 Der Lieferant ist ferner verpflichtet,
11.3.1 bei der Entwicklung und Herstellung des Liefergegenstandes den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu beachten, alle zwingenden Rechtsvorschriften einzuhalten, vor Auslieferung des Produktes eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen, alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren, diese Dokumentation 12 Jahre lang aufzubewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren; sollten wir wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch die von dem Lieferanten gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von dem Lieferanten erbrachten Leistungen verursacht worden ist;
11.3.2 und auf erstes schriftliches Anfordern etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten und vom Lieferanten (mit-) zu vertretenden Rückrufaktion ergeben
12. Schutzrechte
12.1 Der Lieferant steht dafür ein. daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden
12.2 Werden wir von einem Dritten gemäß vorstehender Ziff 12.1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen.
12.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auch auf alle sonstigen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen
13. Ersatzteile
13.1 Der Lieferant hat die Versorgung mit Ersatzteilen für die im Vertrag vereinbarte Zeit sicherzustellen
13.2 Jegliche Änderungen der Teile, insbesondere in Konstruktion, Nummerierung und Kennzeichnung, sind uns rechtzeitig vorher schriftlich bekannt zu geben.
14. Rücktritt / Kündigung
14.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir jederzeit berechtigt, den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund, der uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt, ist insbesondere gegeben, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder wenn die Erfüllung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
14.2 Werden vom Lieferanten wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir bei Sukzessiv Lieferungsverträgen zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt
15. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erforderlichen Daten des Lieferanten und der einzelnen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwenden.
16. Gerichtsstand/Anwendbare» Recht
16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks - ist Im kaufmännischen Geschäftsverkehr das Amtsgericht Einbeck oder das Landgericht Göttingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
16.2 Es gut das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
Lieferungsbedingungen der Firma Renold GmbH, Einbeck
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Einbau und Instandsetzung gelten Sonderbedingungen, soweit sie durch uns oder in unserem Namen ausgeführt werden. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten sowie Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung,
Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung länger als 10 Tage im Verzug befindet. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk und sind stets unverbindlich. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten worden sein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur in Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden; es sei denn, der Schaden ist aufgrund eines Umstandes entstanden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht haben. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ist die Einhaltung der Lieferzeiten infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt oder mit einer Zahlung im Rückstand ist.
IV. Beschaffenheitsversicherung
Der Liefergegenstand weist die in den DIN – Normen 8152, 8181, 8187 und 8188 bzw. in unseren technischen Katalogen oder Zeichnungen festgelegten wesentlichen Merkmale und Eigenschaften auf.
V. Preise, Versand, Haftung für Transportschaden
Die Preise gelten ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Preislisten bei Auftragseingang.
Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung bar oder auf eines unserer Bankkonten ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller, Sie werden nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch mit 3% Aufschlag, berechnet. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 1/2 von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig; verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern.
VI. Zahlungen
Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können, sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Skontoabzüge auf Frachtkosten sind unzulässig. Soweit ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug auf neue Rechnungen unzulässig. In diesem Fall wird der um den Skonto verminderte Betrag als A-Konto-Zahlung auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.
Sofern von uns Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt die Entgegennahme zahlungshalber unter dem üblichen Vorbehalt. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu vergüten. Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen, Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir - vorbehalten weiterer Rechte - berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Kommt der Besteller mit den ihm obliegenden Zahlungen länger als 10 Tage in Verzug, so werden sämtliche gegen ihn offenen Rechnungen zur Bezahlung fällig.
Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellungen sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für unsere Lieferungen schuldet uns der Kunde Deutsche Mark, auch wenn in den Rechnungen neben dem DM-Betrag Fremdwährungsbeträge bzw. ausschließlich Fremdwährungsbeträge angegeben sind
Zur Anrechnung auf die Schuld eingehende Fremdwährungsbeträge in Form von Überweisungen, Schecks, Wechseln usw. werden wir mit dem Euro-Erlös, den wir aus dem Fremdwährungsbetrag erzielen, gutschreiben.
Teillieferungen gelten stets als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen ebenfalls den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
VII. Gefahr, Übergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ausgelieferte Gegenstände sind - auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen - vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von den obigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer zu versichern. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung, sonst nur unter Weitergabe und Anzeige des Eigentumsvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung, Verpfändung oder einer nochmaligen Zession. Teilzahlungskäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf in ordnungsgemäßem Geschäftsgang gegen Barzahlung. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab und verpflichtet sich, uns die Namen der Drittschuldner und die Höhe dieser Forderungen auf Verlangen mit zu teilen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Verbindet der Besteller die gelieferten Waren mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechnungen an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis der vom Besteller bei uns bezogenen Ware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Einkaufspreis entspricht. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung des an uns abgetretenen Forderungsteils berechtigt.
Verbindet oder verarbeitet ein Kunde (Endabnehmer) die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, erwerben wir zur Sicherung unserer in Absatz 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt.
Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltswerte hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
Bei Einleitung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Moratorium, Zahlungsverzug oder einer sonstigen Gefährdung der Erfüllung können wir dem Besteller das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Der Besteller hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen die bestehenden Forderungen aufzurechnen. Wir können ferner ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Bei laufender Geschäftsverbindung gewährt uns der Besteller bis zur Höhe der jeweiligen Gesamtschuld eine Sicherungsübereignung der in seinem Besitz befindlichen, bezahlten, von uns gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Käufers übergegangene Ware nach vorherigem vollem Kontoausgleich. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Rückübereignung verpflichtet.
Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.
Eine evtl. Verjährungsfrist setzt erst nach unserer Berechnung ein. Nach Abverkauf wird die Zahlung sofort fällig; eine bei Platzierung vereinbarte Valutierung ist dann aufgehoben.
IX. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile die sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind nach der Wahl des Bestellers auszubessern oder neu zu liefern. Der Lieferer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, soweit sie ihm unmöglich, unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht des Lieferers, auch diese Nacherfüllung unter den Vorraussetzungen des Satzes 2 zu verweigern, bleibt unberührt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller hat festgestellte Mängel unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen Jahresfrist nach Gefahrübergang dem Lieferer gegenüber anzuzeigen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Für den Fall, dass sich die Beanstandungen des Bestellers als nicht berechtigt herausstellen, trägt der Besteller die Kosten.
5. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
6. Durch etwa seitens das Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Soweit die Nacherfüllung des Lieferers fehlschlägt, von Ihm verweigert wird oder für den Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückabwicklung des Vertrags oder Minderung verlangen.
Soweit der Mangel der Lieferung auf einem Umstand beruht, den der Lieferer auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten hat, kann der Besteller neben der Rückabwicklung und anstelle der Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Im übrigen sind die Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden wie Nutzungsausfall oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen.
X. Rechtsgültigkeit
Die obenstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die aufrgund eines Auftrags eines Unternehmers von uns ausgeführt werden. Unternehmer im Sinne diese Lieferungsbedingungen ist jede natürliche und juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck-und Wechselzahlungen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Einbeck. Für Lieferungen ist Erfüllungsort der Versandort.
XII. Anzuwendendes Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (CISG).